Grundstücksteil muss für die Natur freigehalten werden
Sie sind am 18. Mai mit ihrer Veröffentlichung im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt inkraft getreten. Grundlage sind die Paragrafen 8 und 10 des Berliner Naturschutzgesetzes. Vergleichbare Landschaftspläne wurden bereits für die Gewerbegebiete an der Motzener und Großbeerenstraße sowie entlang des Teltowkanals gelegenen Gewerbegebieten aufgestellt.Wie der für Umwelt und Naturschutz zuständige Stadtrat Oliver Schworck (SPD) erläutert, legen die Pläne fest, dass bei Neu- und Umbauvorhaben ein bestimmter Anteil des Grundstücks "naturhaushaltwirksam" sein muss. Das heißt beispielsweise, dass auf einer bestimmten Fläche Regen versickern kann. Die Naturhaushaltswirksamkeit können Bauherren auch durch wasserdurchlässige Pkw-Stellplätze oder Dach- und Fassadenbegrünung erzielen.
Wie groß die Fläche etwa bei Wohnbebauung oder einer Kita sein muss, wird mittels des "grundstücksspezifischen Biotopflächenfaktors" (BFF) errechnet. Er setzt sich aus der Art der Nutzung des Gebäudes und dem Überbauungsgrad zusammen, also dem Verhältnis zwischen bebautem und unbebautem Areal. Das Umwelt- und Naturschutzamt erhofft sich davon, im dicht bebauten und vegetationsarmen Innenstadtbereich das Kleinklima zu verbessern und gleichzeitig die Staubbelastung zu verringern. Neues Grundwasser könne sich so leichter bilden. Tiere und Pflanzen finden zusätzliche Lebensräume.
Bei künftigen Baugenehmigungsverfahren wird Schworcks Behörde also mitreden, mit der gebotenen Verhältnismäßigkeit, wie betont wird. "Im Einzelfall kann das für den Investor teurer werden", heißt es dort. "Aber gleichzeitig wird das Objekt auch interessanter in puncto Qualität und Vermarktung."
Autor:Karen Noetzel aus Schöneberg |
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