Anzeige

Arbeiten zu Hause: Was steuerlich absetzbar ist

Ein häusliches Arbeitszimmer wird bei Vorhandensein eines "anderen" Arbeitsplatzes anerkannt. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer ist (bis zu einem Betrag von 1.250 € jährlich) möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein andrer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei normalen angestellten Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers haben, kommt daher ein Werbungskostenabzug für ein zusätzlich beruflich genutztes Arbeitszimmer in der privaten Wohnung regelmäßig nicht in Betracht.

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof jetzt mit der Frage auseinander gesetzt, ob auch dann ein ,,anderer" Arbeitsplatz vorliegt, wenn dieser nur eingeschränkt genutzt wird:

In einem Fall nutzte der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber lediglich drei Tage in der Woche, die restliche Arbeitszeit (Mo-Fr) leistet er zu Hause in einem von seinem Arbeitgeber mit Arbeitsmitteln ausgestatteten Raum ab.

Obwohl der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet war, zwei Tage in der Woche zu Hause zu arbeiten und einen Raum dafür vorzuhalten, erkannte das Gericht die Kosten für den häuslichen Telearbeitsplatz (Home Office) nicht an. Begründung: Dem Arbeitnehmer stand ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, weil ihm weder untersagt wurde diesen jederzeit zu nutzen, noch die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt war.

Zu einem andren Ergebnis kam der Bundesfinanzhof bei der Beurteilung eines Poolarbeitsplatzes. Im Streitfall stand dem Arbeitnehmer (Betriebsprüfer) kein fester Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung; er konnte lediglich einen von drei Arbeitsplätzen nutzen, die für acht Prüfer zur Verfügung standen.

Nach Auffassung des Gerichts stand der Poolarbeitsplatz dem Arbeitnehmer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung. Daher waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers - in begrenztem Umfang - abzugsfähig.

Das Gericht weist aber darauf hin, dass diese günstige Beurteilung nicht für alle Poolarbeitsplätze gelten müsse. Durch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen oder eine dienstliche Nutzungseinteilung könne ggf. gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in den erforderlichen Umfang erledigen kann und somit auch ein Poolarbeitsplatz als ,,anderer" Arbeitsplatz angesehen werden kann.

HKL Treuhand, Jochen Petersen, Steuerberater, Pichelsdorfer Str. 65, 36 25 086.
/
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

5 folgen diesem Profil

Kommentare

Kommentare sind deaktiviert.
Corona- Unternehmens-Ticker
add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.