Im Februar werden Gräber von vor 1994 eingeebnet
Das Bezirksamt - zuständig für die sechs landeseigenen Friedhöfe am Priesterweg, an der Eythstraße, Stubenrauchstraße, Eisackstraße, Reißeckstraße und Gottlieb-Dunkel-Straße - teilt mit, dass auf Grundlage von Paragraf 11 Friedhofsgesetz, alle Erd-, Urnen-, Reihen- und Wahlgrabstätten sowie Urnenwandgrabstätten, die bis zum 31. Dezember 1994 auf diesen Friedhöfen angelegt wurden, betroffen sind. Dazu kommen sämtliche Grabstätten, deren Ruhezeiten schon früher abgelaufen sind. Mit Ablauf der Ruhezeit erlischt auch das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten, sofern keine Verlängerung beantragt wird.
Wird eine Verlängerung durch die Friedhofsverwaltung bei Familien-, Sondergrabstätten und Urnenwahlgrabstätten zugelassen, dann müssen bei neu zu errichtenden oder neu zu gestaltenden Grabmalen und Grabausstattungen die heute geltenden Vorschriften beachtet werden. Andernfalls gilt die Aufforderung, Rechte an Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen noch vor Ablauf der Ruhezeit schriftlich geltend zu machen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts von Reihengrabstätten ist ausgeschlossen. Die Aushändigung der Sachen muss unter Vorlage von Personalausweis und Nachweis des Eigentumsrechts im bezirklichen Friedhofs-Verwaltungsbüro, Reißeckstraße 14, beantragt werden. Danach sind die Grabmale und Grabausstattungen bis spätestens 31. Januar zu entfernen. Wenn nicht, räumt die Friedhofsverwaltung die Gräber entschädigungslos ab.
Autor:Horst-Dieter Keitel aus Tempelhof |
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