Pauschale Aufwandsentschädigungen gehören in die Steuererklärung

Berlin. Viele sind ehrenamtlich aktiv. Oft bekommen sie dafür eine Aufwandsentschädigung. Doch was sagt das Finanzamt dazu?

Ehrenamtler müssen Geld, das sie bekommen, nicht unbedingt versteuern. "Sofern sie lediglich Auslagen wie etwa Büromaterial oder Fahrtkosten erstattet bekommen", erläutert Thomas Eigenthaler von der Steuer-Gewerkschaft. Anders sind pauschale Aufwandsentschädigungen. Sie sind nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei.

Die Grenze liegt bei der Übungsleiterpauschale bei 2400 Euro, bei der Ehrenamtspauschale bei 720 Euro. Wichtig: "Etwas, das vermutlich steuerfrei ist, ist nicht erklärungsfrei", sagt Rechtsanwalt Bernd Jaquemoth. Der Ehrenamtler muss den Beitrag als "sonstige Einnahme" in seiner Steuererklärung aufnehmen. "So kann der Fiskus prüfen, ob die Bedingungen für die Steuerfreiheit vorliegen."

Die Freibeträge gelten nur, wenn das Ehrenamt nebenberuflich ausgeübt wird. Das heißt, das Amt darf nicht mehr als 13 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Es können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf haben, wie Hausfrauen, Rentner oder Arbeitslose. Nach der Übungsleiterpauschale begünstigt sind Tätigkeiten im pädagogischen Bereich – etwa als Sporttrainer, Chorleiter oder Lehrer in der Volkshochschule. mag

Autor:

Anne Langert aus Friedrichshain

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