Handzeichen ist Pflicht: Richtungswechsel mit dem Fahrrad
Roland Huhn, Jurist beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), verweist auf die Straßenverkehrsordnung (StVO), in der es heißt: "Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen." Da Radfahrer keine Blinker haben, müssen sie ihre Hände benutzen.
Hat ein Radler das Handzeichen gegeben, kann er nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur den Arm wieder herunternehmen. "Dann ist die Absicht des Abbiegens eindeutig, und das Ankündigen hat sich erledigt", sagt Huhn. Entsprechende Urteile gibt es vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 1 Ss 161/73) und vom Oberlandesgericht Hamm (Az.: 27 U 2/89).
Roland Huhn weist auch auf die "doppelte Rückschaupflicht" hin - also das Umschauen vor dem Einordnen und noch einmal vor dem Abbiegen. "Auf sein Gehör sollte man sich nicht verlassen - es könnte ja auch ein schneller Radfahrer von hinten kommen", so der Experte.
Wer das Handzeichen vergisst und einen Unfall verursacht, muss mindestens mit einer Teilschuld rechnen oder sogar mit einem Alleinverschulden. Beispielhaft dafür verweist Huhn auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 10 U 3820/12): In dem verhandelten Fall war ein Radfahrer beim Linksabbiegen ohne Handzeichen mit einem anderen Radler, der ihn überholen wollte, kollidiert und hatte diesen Unfall nach Ansicht der Richter allein zu verantworten.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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