Sonn- und Feiertagsarbeit streng geregelt
Arbeitnehmer müssen es nicht in jedem Fall hinnehmen, wenn der Arbeitgeber Sonn- oder Feiertagsdienste anordnet. Das sei nur in einigen Jobs zulässig.
Dazu gehören etwa Stellen in Gaststätten, Krankenhäusern, in der Landwirtschaft oder bei Verkehrsbetrieben. Möglicherweise hat der Arbeitgeber auch eine behördliche Ausnahmeregelung. Ob das der Fall ist, kann der Angestellte beispielsweise beim Betriebsrat nachfragen. Darauf weist Michael Eckert hin. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Ist die Sonn- und Feiertagsarbeit in der Branche grundsätzlich erlaubt, dürfen Chefs ihre Mitarbeiter dennoch nicht grenzenlos einsetzen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben, erklärt Eckert.
Bei den Feiertagsdiensten gibt es keine Obergrenze. Einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge haben Mitarbeiter übrigens nicht. Gibt es ihn, muss das im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Ist dort nichts zu finden, gibt es auch nicht mehr Gehalt.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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