Was bei Jobportalen im Netz zu beachten ist

"Idiot": Das dürfen Arbeitnehmer über ihren Chef denken - schreiben sollten sie es aber besser nicht. | Foto: Andrea Warnecke
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Haben Bewerber eine interessante Stellenanzeige gefunden, recherchieren viele zunächst einmal über den Arbeitgeber im Netz. Mancher konsultiert nun Jobbewertungsportale wie Kununu.com, Meinchef.de oder Jobvote.de. Dort bekommen sie schon einmal eine erste Einschätzung, wie ehemalige Mitarbeiter den Arbeitgeber bewerten - oder?

Karrierecoach Gerhard Winkler aus Berlin warnt Bewerber davor, solche Bewertungen zu ernst zu nehmen. "Das sind generalisierende Aussagen von Leuten, die Sie nicht kennen und über dessen Kompetenz Sie nichts wissen", gibt er zu bedenken. Außerdem seien die Angaben meist sehr unkonkret - und lieferten den Jobsuchenden kaum nützliche Informationen.

Laut einer repräsentativen Umfrage unter Internetnutzern im Auftrag des Branchenverbands Bitkom hat sich jeder Vierte (25,8 Prozent) schon auf diesen Portalen über Arbeitgeber informiert. Von ihnen hat sich jeder Dritte (32,4) in seiner Entscheidung für oder gegen einen Jobwechsel beeinflussen lassen. Zurückhaltender sind die Nutzer, wenn es darum geht, selbst eine Bewertung zu schreiben. Das hat nur rund jeder Achte (13,9 Prozent) gemacht.

Wer sich selbst daran macht, dem aktuellen oder ehemaligen Chef eine Abrechnung auf einem Joblästerportal zu hinterlassen, sollte nichts übereilen. "Drastische Formulierungen wie Anschuldigungen werden besser immer noch einmal überschlafen", rät Michael Kamps. Er ist Rechtsanwalt in Köln und auf IT-Recht spezialisiert.

Tabu sind weiter Beleidigungen. Wer seinen aktuellen oder ehemaligen Chef im Netz als Lustmolch oder Idiot beschimpft oder ihn mit Kraftausdrücken bedenkt, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen, sagt Kamps. Gegebenenfalls kämen sogar Schadenersatz- und Geldentschädigungsforderungen hinzu.

In große Schwierigkeiten geraten Kommentatoren immer dann, wenn sie auf solchen Portalen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse preisgeben, erläutert Kamps. In diesen Fällen können sie sich sogar strafbar machen. Was zu den Betriebsgeheimnissen zählt, ist je nach Branche und Firma unterschiedlich. Probleme kann etwa ein Vertriebler bekommen, der Angaben zu den Kalkulationsgrundlagen für ein Projekt macht oder eine Kundenliste der Firma veröffentlicht.

Probleme bekommen Arbeitnehmer schließlich immer dann, wenn sie Sachen behaupten, die nachweisbar falsch sind. Das ist etwa der Fall, wenn sie schreiben, die Firma habe sie wegen Auftragsmangel entlassen - tatsächlich haben Mitarbeiter aber selbst gekündigt.

Vielfach nicht zu beanstanden sind dagegen Meinungsäußerungen. Das sind alle Aussagen, die weder wahr noch falsch sind und die jeder anders beurteilt. "Diese Äußerungen sind grundrechtlich geschützt", erläutert Kamps. So dürfen Beschäftigte etwa schreiben: "In meiner Wahrnehmung ist das Arbeitsklima richtig schlecht und der Chef ist inkompetent."

dpa-Magazin / mag

Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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