Auch an unverpackten Lebensmitteln: Allergen-Infos sind Pflicht
Enthält der Nudelsalat in der Kantine Milchprodukte? Und sind in dem Bäckerbrot Nüsse? Solche Informationen sind für Menschen mit Unverträglichkeiten und Allergien oft besonders wichtig.
Nicht immer weiß der Verkäufer Bescheid oder kann verlässlich Auskunft geben. Doch Verbraucher können auch für unverpackte Lebensmittel die Information verlangen, welche Allergene enthalten sind. Denn auch sie müssen seit Mitte Dezember 2014 eine Kennzeichnung für Allergene tragen.
Am Verkaufsort müssen die 14 Lebensmittelzutaten, die am häufigsten Allergien auslösen, schriftlich und gut lesbar ausgewiesen sein. Darauf weist der TÜV Süd hin. Dazu gehören unter anderem Angaben zu glutenhaltigem Getreide, zu Eiern und daraus gewonnenen Erzeugnissen, Erdnüssen, Soja, Milch und Sellerie.
Die Kennzeichnung kann dabei ganz unterschiedlich aussehen: Verbraucher finden die Kennzeichnung entweder auf einem Schild direkt auf oder neben der Ware, in einem Aushang an der Theke, der Speise- oder Getränkekarte. Die Kennzeichnungsvorgaben gelten für den kommerziellen Handel mit Lebensmitteln, nicht aber für den Verkauf von Snacks auf Kuchenbasaren, Flohmärkten, in Schulen oder Kindergärten. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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