Abmahnung statt Kündigung
Wollen Arbeitgeber einem Mitarbeiter fristlos kündigen, müssen sie ihn bei Fehlverhalten vorher abmahnen. Der Beschäftigte soll die Chance haben, sein Verhalten nach der Abmahnung zu ändern. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 152/14). In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung geklagt. Der Mitarbeiter hatte einen Geschäftswagen zu privaten Zwecken genutzt, was nach Angaben des Arbeitgebers nicht erlaubt war. Er sah daher in dem Fehlverhalten einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung. Anders beurteilte das LAG den Fall. Die Richter ließen erkennen, dass es sogenannte absolute Kündigungsgründe nicht ohne weiteres gibt. Vielmehr sei der Arbeitgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig verpflichtet, mit der Abmahnung dem Mitarbeiter eine zweite Chance zu geben. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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