Wenn der Chef betrügt: Die Rechtslage bei Whistleblowing

Der Chef steckt Geschenke ein oder lässt Umweltstandards außer Acht: Immer wieder werden Mitarbeiter Zeuge von illegalen Praktiken in Unternehmen. Sich nun richtig zu verhalten, ist nicht leicht. Wer sich nun an eine Behörde oder die Öffentlichkeit wendet, wird Whistleblower genannt.

"Für Arbeitnehmer ist in Deutschland in so einer Situation sehr schwer zu erkennen, was er darf und was er muss", sagt Prof. Björn Gaul, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Es gibt nur wenige gesetzliche Regelungen. Whistleblowing heißt auf Deutsch in etwa so viel wie verpfeifen. Gemeint ist, illegale Praktiken etwa in Unternehmen oder staatlichen Behörden aufzudecken. Von der Öffentlichkeit werden Whistleblower häufig als mutige Helden verehrt, von den Kollegen nicht selten als Denunzianten oder Nestbeschmutzer verunglimpft.

Ein schwerer Schritt

Zunächst sollten Arbeitnehmer versuchen, Missstände intern anzusprechen, erklärt Prof. Gaul. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich eine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber. Wer etwa sieht, dass auf dem Gelände Öl ausläuft oder ein Einkäufer teure Geschenke annimmt, geht am besten erst einmal zu seinem Vorgesetzten.

Ist der Vorgesetzte selbst in die Machenschaften verstrickt, ist das jedoch keine Option. Dann wenden sich Mitarbeiter am besten an den Vorgesetzten ihres Chefs, an die Geschäftsführung, oder sie gehen zum Betriebsrat, empfiehlt Prof. Gaul. Eine Strafanzeige bei der Polizei zu stellen oder sich an die Öffentlichkeit zu wenden, ist im Zweifel erst die letzte Option.

Dennoch: Wer Grund zur Annahme hat, dass es in der Firma illegale Machenschaften gibt und glaubt, dass eine interne Meldung nichts bringt, darf direkt zu Behörden gehen oder die Medien einschalten, wenn die Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Eine Kündigung aus diesem Grund ist nicht zulässig. Darauf weist Hans-Georg Meier hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2011 (Az.: EGMR, 21.07.2011, 28274/08).

Dieses Urteil hat die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt – und trotzdem ist die Situation für sie heikel: Beschuldigen sie jemanden zu Unrecht, müssen sie im schlimmsten Fall eine Kündigung hinnehmen. Außerdem können sie sich schadenersatzpflichtig machen, erklärt Prof. Gaul.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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