Benennung der Erben im Testament
Die Festlegung, dass derjenige erben soll, der "sich bis zu meinem Tode um mich kümmert", ist dagegen zu ungenau. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 31 Wx 55/13) hin.
In dem verhandelten Fall war der Erblasser nicht verheiratet und hatte keine Kinder. In seinem Testament bestimmte er, dass derjenige fast alles - unter anderem ein Haus - erbt, der sich bis zum Tod um ihn kümmern würde. Andere Verwandte, die in einem früheren Testament bedacht worden waren, legten Beschwerde ein. Mit Erfolg: Die Formulierung "wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert" sei zu unbestimmt. Es sei nicht klar, was kümmern genau bedeute. Ein Testament müsse so genau sein, dass es die Bestimmung, wer erben soll, nicht einem anderen überlasse. Daher gelte in diesem Fall das ältere Testament, so die Richter.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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