Eine kleine Aufmerksamkeit
Gerade bei Urnenbeisetzungen empfiehlt es sich wegen des ohnehin begrenzten Platzes, auf aufwendige Gebinde zu verzichten und stattdessen lieber einen Blumengutschein an die Angehörigen zu übergeben. Dieser kann später für einen frischer Strauß oder eine neue Grabpflanzen eingelöst werden. Damit hierbei nichts schief geht, sollte folgendes beachtet werden:
- Gültigkeit: In der Regel gilt eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren. Ist ein Gutschein unbefristet, kann er innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schein gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2012 sind folglich bis zum 31. Dezember 2015 gültig.
- Einlösung: Händler sind nicht verpflichtet, Gutscheine in Bargeld zu tauschen. Wer nichts Passendes findet, hat schlechte Karten. Wer einen Gutschein in Etappen einlösen möchte, ist hierbei auf die Kulanz des Händlers angewiesen.
- Verlust: Ein Gutschein ist wie Bargeld. Selbst wenn er auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist und abhandenkommt, kann er von jedem eingelöst werden.
- Sicherheit: Bei einer Pleite des Blumenhändlers verliert der Gutschein eines Einzelhändlers seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, löst der Händler den Schein ein.
Ingrid Laue / rid
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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