Was Verbraucher bis zum 31.12. erledigen können
- Handwerkerrechungen sammeln: "Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen gelten jährliche Höchstgrenzen von 4000 beziehungsweise 1200 Euro", sagt Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Wer also ohnehin den Jahresputz erledigen lassen oder den Flur streichen lassen will, sollte jetzt den Auftrag dazu erteilen. "Fällt der Rechnungsbetrag höher aus, sind auch Abschlagszahlungen möglich", erklärt Deutsch. "Dann verteilt sich die Rechnungssumme steuergünstig auf zwei Jahre."
- Verluste bescheinigen lassen: Anlegern, die 2013 Verluste im Depot gemacht haben, rät Deutsch, ihre Bank anzuweisen, eine Verlustbescheinigung für 2013 auszustellen. "Dann sind die Verluste dieses Kontos mit Gewinnen bei anderen Banken in der Einkommenssteuererklärung verrechenbar." Ansonsten können sie nur mit Gewinnen bei einem Depot der gleichen Bank verrechnet werden.
- Freistellungsaufträge prüfen: Auf Kapitalgewinne aus Privatvermögen gilt eine Abgeltungsteuer, Banken und Sparkassen behalten automatisch 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. "Bis zu 801 Euro oder 1602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind Kapitalerträge pro Jahr jedoch steuerfrei", erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Werden diese Beträge nicht überschritten, behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Hat der Steuerzahler jedoch mehrere Konten bei verschiedenen Banken, sollte der Sparer-Pauschbetrag auf die Konten verteilt werden, rät Käding.
- Steuerfreie Sachleistungen: Geldzahlungen vom Arbeitgeber wie Weihnachtsgeld, Bonusprämien und Gewinnbeteiligungen sind steuerpflichtig. Eine steuerfreie Alternative: Der Chef überlässt seinen Arbeitnehmern Sachleistungen wie Laptops, Tablets oder Smartphones. Die sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 25 Prozent übernimmt, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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