Wie der letzte Wille in Erfüllung geht

Erblasser können selbst entscheiden, wie ihr letzter Wille in Erfüllung gehen soll. | Foto: Andrea Warnecke/dpa/mag
  • Erblasser können selbst entscheiden, wie ihr letzter Wille in Erfüllung gehen soll.
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Haus, Firma, Geld: Viele Menschen haben etwas zu vererben. Wie geht das ohne Streit? Am besten, indem der letzte Wille in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu Papier gebracht wird.

Beide ermöglichen es dem Erblasser, sein Vermögen ziemlich frei zu verteilen. Doch was ist dabei wichtig? Ein Überblick: Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist ein Geschäft über den Tod hinaus, denn er bindet beide Seiten. Änderungen seien nach dem Abschluss kaum mehr möglich, sagt der Münchner Fachanwalt Finn Zwißler. Daher muss ein Erbvertrag auch vor einem Notar sowie im Beisein der Partner besiegelt werden. Diese Verbindlichkeit hat aber auch Vorteile: Böse Überraschungen - etwa dass statt der Ehefrau plötzlich die Geliebte als Alleinerbin auftaucht - lassen sich so vermeiden.Für Erben kommt der Vertrag einer Option auf die Zukunft gleich, sagt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Eine Garantie, dass er am Ende das Versprochene bekommt, gibt es aber nicht. Denn der Erblasser kann weiterhin frei über sein Vermögen verfügen.

Der Nachlass kann auch über ein Testament geregelt werden. Das Gesetz kennt zwei Möglichkeiten, den letzten Willen abzufassen: privatschriftlich oder notariell. Grundsätzlich kann jeder Erwachsene eine Verfügung machen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur ein notarielles Testament abfassen.

Das privatschriftliche Testament muss von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben sein. PC-Ausdrucke, Schreibmaschine oder Blindenschrift erkennen Gerichte nicht an. Sicherheitshalber stehen "Testament" oder "Mein letzter Wille" sowie Datum, Ort, vollständiger Name des Erblassers und Seitenzahlen auf dem Papier. Am Ende muss der Text unterschrieben werden.

Vor der Niederschrift in einer Kanzlei erläutert der Notar die rechtlichen Vorschriften und Tücken der Erbschaftssteuer. Außerdem beurkundet er die Verfügung. Die fälligen Gebühren richten sich nach der Vermögenshöhe. Bei 100 000 Euro sind es etwa 250 Euro. "Dafür kann ein notarielles Testament den meist teureren Erbschein ersetzen", sagt Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.

Grundsätzlich kann ein Testament jederzeit geändert werden. Darin liegt der wichtigste Unterschied zum Erbvertrag. Eine Ausnahme ist das Berliner oder gemeinschaftliche Testament, das nur beide Partner gemeinsam widerrufen können. Macht jeder Partner ein eigenes Testament, kann er es - auch heimlich - allein ändern.

Weitere Informationen zum Thema bei der Bundesnotarkammer unter http://dpaq.de/F22yU.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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