Rechte und Pflichten beim Nachlass auf vier Rädern
Bianca Boss vom Bund der Versicherten empfiehlt Betroffenen zunächst, die Kfz-Versicherung des ehemaligen Autobesitzers zu kontaktieren. Der Versicherungsschutz bleibe zwar im Todesfall gemäß der Vertragslaufzeit bestehen. Jedoch ändere sich mit der Übernahme des Wagens nicht nur der Besitzer, sondern meist auch der Beitrag.
"Beim verstorbenen Vorbesitzer stand der Wagen vielleicht immer in der Garage. Der Erbe dagegen fährt jeden Tag und lässt auch seine Kinder den Wagen benutzen", erklärt Boss beispielhaft. Die neue Sachlage müsse dem Versicherer gemeldet werden, damit dieser die Beitragshöhe und die Prozente des Schadenfreiheitsrabatts anpassen kann. Die meisten Versicherer übertragen den Rabatt nur noch auf direkte Verwandte mit Fahrerfahrung.
Beim Weiterverkauf des Autos gehen die Rechte und Pflichten auf den Käufer über. "Das bedeutet auch, dass der Käufer in den Versicherungsvertrag einsteigt und den Vertrag erst einmal so übernimmt, wie er ist", erklärt Boss. Er sei dann verpflichtet, sich binnen eines Monats selbst um den Versicherungsschutz zu kümmern: Entweder schließt er mit dem bisherigen Versicherer einen neuen Vertrag ab oder wählt eine andere Kfz-Versicherung. Da die Kfz-Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist, kann der Vorbesitzer sie bei einem zugelassenen Fahrzeug nur kündigen, wenn der neue Eigentümer eine neue Versicherung nachweist, so Boss.
Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht sind Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen gesetzlich nicht vorgeschrieben. "Der Erbe übernimmt aber auch diese Versicherungen automatisch", sagt Alina Schön vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Will der Erbe das Auto selber fahren, sollte er dieses nach dem Gang zur Versicherung möglichst schnell bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle auf den eigenen Namen ummelden. Dazu rät Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Sonst verstoße der Erbe gegen die Mitteilungspflicht bei einem Wechsel des Autohalters.
Für die Ummeldung benötigt der Erbe keinen Erbschein. Er braucht aber eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), so Grötsch. Die siebenstellige eVB-Nummer gilt als Nachweis der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung und wird vom Versicherer mitgeteilt. Auch hier führt kein Weg daran vorbei, die Versicherung zu kontaktieren, sagt der Fachanwalt für Erbrecht.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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