Staat unterstützt Bedürftige bei der Durchsetzung ihrer Rechte

Der Gang zu einem Anwalt ist jetzt teurer, denn die Gebühren für Anwälte, Notare und Gerichte wurden erhöht. | Foto: Kai Remmers
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Rechtlicher Beistand ist seit August teurer. Denn laut dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz steigen die Honorare für Anwälte und Notare.

Für die Anwälte sind die neuen Preise "eine längst überfällige Erhöhung", sagt Christina Hofmann von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Berlin. Sie verweist darauf, dass die letzte Gebührenerhöhung fast 20 Jahre zurückliegt. Parallel steigen die Gerichtsgebühren.Wer knapp bei Kasse ist und trotzdem Justitias Dienste nutzen will, hat verschiedene Optionen. Zum einen sind erstinstanzliche Verfahren bei denen zum Beispiel für Hartz IV zuständigen Sozialgerichten frei, ein Anwalt ist überflüssig. Zum anderen gibt es die gesetzlich geregelten Beratungs- und Prozesskostenhilfe. In beiden Fällen zahlt der Staat den juristischen Beistand. Voraussetzung ist, dass der Bürger nicht selbst für seine Anwaltskosten aufkommen kann, wie ein Sprecher des Frankfurter Amtsgerichts erläutert.

Formulare für die Beratungshilfe stehen im Internet oder sind bei Anwälten und Amtsgerichten erhältlich. Generell prüfen dem Gerichtssprecher zufolge Rechtspfleger anhand der Einkommensverhältnisse den Anspruch auf die Sozialleistung. Das Gericht stelle einen Berechtigungsschein aus, mit dem der Rechtsuchende zum Anwalt geht. Der rechnet mit der Staatskasse ab. Von seinem Mandanten darf der Jurist einmalig 15 Euro verlangen.

Künftig dürfte es schwieriger werden, einen Schein zu bekommen - Rechtsuchende werden wohl öfter als bislang erst zu Verbraucher- und Schuldnerberatung oder Ämtern geschickt. Auf diese Weise wollten Bund und Länder die aufgrund der neuen Anwaltshonorare steigenden Ausgaben der Justiz bremsen, meint Rene Brosius-Linke, Referent im hessischen Justizministerium. Die Beratungsstellen dürfen genau wie Gewerkschaften und Mieterverbände Rechtsberatung machen.

Wenn Dinge gerichtlich zu klären sind, erhalten finanziell schlecht gestellte Verbraucher auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH). Sie wird nach einem komplizierten Schlüssel errechnet, bei dem verschiedene Freibeträge eine Rolle spielen. Für Hartz-IV-Empfänger etwa gilt ein Freibetrag von 110 Prozent des Regelsatzes. Derzeit entspricht das einem Betrag von 442 Euro. Darüber hinaus gibt es weitere Freibeträge, etwa für Kinder. Künftig werden auch die höheren Kosten von Schwerbehinderten und Alleinerziehenden berücksichtigt.

Bei der PKH kann der Rechtsuchende im Nachhinein zur Kasse gebeten werden. "Je nach dem zahlt er das Geld für Gericht und Anwalt in Raten zurück", erläutert Christina Hofmann. Der Gesamtbetrag kann über maximal vier Jahre abgestottert werden. Danach wird der Rest meist erlassen.

Die Broschüre "Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe" des Bundesjustizministeriums kann kostenlos aus dem Netz heruntergeladen werden unter http://asurl.de/eu3.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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