Anspruch auf Kindergeld sicherstellen

Junge Menschen suchen die Herausforderung und das nicht nur hierzulande. | Foto: Annika Loewe/Fotolia
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Für junge Leute bis zum 25. Lebensjahr, die als Au-Pair ins Ausland gehen möchten, besteht unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld.

Nach Information von Anita Käding vom Bund der Steuerzahler muss ein solches Au-Pair-Verhältnis von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von mindestens zehn Wochenstunden begleitet sein. Werden durchschnittlich zehn Wochenstunden nicht erfüllt, können einzelne Monate als Berufsausbildung gewertet werden, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt sind. Das können beispielsweise Lehrgänge oder Blockunterricht sein. Auch wenn der Fremdsprachenunterricht weniger als zehn Wochenstunden umfasst, er aber einen Zeitaufwand erfordert, der über die sonst übliche Vor- und Nachbereitung hinausgeht (beispielsweise Vorträge in der Fremdsprache, fachlich orientierter Sprachunterricht), kann dies im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, in dessen Folge eine Kindergeldzahlung gerechtfertigt wäre."Unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts können Auslandsaufenthalte als Berufsausbildung gewertet werden, wenn eine Ausbildungs- oder Prüfungsordnung dies zwingend voraussetzt", so Käding. Auch wenn der Auslandsaufenthalt genutzt werde, um den für das Studium oder die Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu bestehen, könne eine Kindergeldzahlung erfolgen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 2012, Az. III R 58/08).

Fragen zum Thema "Studieren, arbeiten und leben im Ausland" können Sie auch am 28. Februar ab 10 Uhr in unserem Experten-Chat unter http://asurl.de/33t stellen.
Ingrid Laue / rid
Autor:

Ingrid Laue aus Lichtenberg

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