Mehr Geld zum Leben: Höhere Pfändungsfreigrenzen

Schuldner können jetzt über mehr Geld verfügen. Die Pfändungsfreigrenzen wurden angehoben. | Foto: Andrea Warnecke
  • Schuldner können jetzt über mehr Geld verfügen. Die Pfändungsfreigrenzen wurden angehoben.
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Wer überschuldet ist, muss nicht all sein Geld an die Gläubiger zahlen. Damit die Betroffenen weiter Miete, Lebensunterhalt und dergleichen zahlen können, gibt es Pfändungsfreigrenzen.

Damit ein Schuldner in den Genuss der Freigrenzen kommt, muss er sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – umwandeln. Das kann seine Bank übernehmen. "Er muss dafür nicht zum Gericht gehen", sagt Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken.

Seit Juli gelten höhere Freigrenzen: Auf der untersten Stufe ist ein Grundfreibetrag von monatlich 1073,88 Euro vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Hat der Schuldner eine Familie zu versorgen, gibt es zusätzliche monatliche Freibeträge: 404,16 Euro für die erste sowie weitere 225,17 Euro jeweils für die zweite bis fünfte Person.

Hierüber muss der Schuldner eine Bescheinigung beim Kreditinstitut vorlegen. "Solche Nachweise gibt es beim Arbeitgeber, dem Sozialleistungsträger, bei Anwälten und bei Schuldnerberatungsstellen", erklärt Heike Nicodemus von der Stiftung Warentest.

"Arbeitgeber und Sozialleistungsträger müssen die neuen Freibeträge von sich aus beachten", betont Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale NRW. Anders ist es, wenn der unpfändbare Betrag von einem Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde. "In solchen Fällen muss der Schuldner möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Beschluss abgeändert und die Freigrenzen angehoben werden", erklärt die Verbraucherschützerin.

"Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist gebührenfrei", erklärt Nicodemus. Für die Kontoführung fallen in aller Regel Kosten an. "Die Gebühren dürfen durch die Umwandlung allerdings nicht erhöht werden", betont Wellmann und verweist auf drei Urteile des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 260/12; XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).

"Einen Verrechnungsschutz für P-Konten, die im Minus geführt werden, gibt es nur für Sozialleistungen", erklärt Wellmann. Diese Sozialleistungen muss das Kreditinstitut innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. "Für alle anderen Geldeingänge gibt es bei einem überzogenen P-Konto keinen gesetzlichen Schutz vor Verrechnung", fügt Verbraucherschützerin Wellmann hinzu.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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