Ordnungsamt informiert
Räum- und Streupflicht bei Glätte
Aus gutem Grund informiert das Ordnungsamt über die Räum- und Streupflicht im Winter. Anlieger von öffentlichen Straßen haben den Winterdienst selbst auszuführen oder damit Fachfirmen zu beauftragen.
Das ist in Paragraf 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes festgelegt. Für den Fußgängerverkehr muss auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 mindestens auf einer Breite von 1,50 Meter Schnee und Eis geräumt werden, bei allen anderen Straßen von mindestens einem Meter. Schnee ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu beseitigen. Der Winterdienst ist bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr auszuführen. Zum Streuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand und Split verwendet werden, Auftausalz ist im Land Berlin verboten, das gilt auch für Privatgrundstücke.
Wer seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Sollten Fußgänger zu Schaden kommen, drohen außerdem auch Schadenersatzansprüche.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Service Portal des Landes Berlin unter http://service.berlin.de/dienstleistung/326714/.
Autor:Ralf Drescher aus Lichtenberg |
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