Straßenreinigung: Ordnungsamt ahndet Verstöße gegen das Gesetz
Sobald über Nacht Schnee fällt, müssen manche Grundstückseigentümer an ihre Pflichten erinnert werden. "So war das zum Beispiel beim Wintereinbruch am 29. Dezember. Es wurde nicht überall pünktlich geräumt. Nur an diesem einen Tag kamen vier Anfragen und acht Anzeigen beim Ordnungsamt an", berichtet der für öffentliche Ordnung zuständige Stadtrat Michael Grunst (Die Linke) auf Anfrage.
Die Pflichten der Grundstückseigner sind im Berliner Straßenreinigungsgesetz festgehalten. Da ist festgelegt, dass auf Gehwegen mindestens eine ein Meter breite Gasse für Fußgänger zu räumen ist, bei stärker frequentierten Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 sogar von 1,50 Metern Breite. Schnee ist gleich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen zu räumen. Hat es in der Nacht geschneit, so ist der Winterdienst wochentags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen. Bei Glatteis muss als Sofortmaßnahme gestreut werden. Mit der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom November 2010 muss Glätte nicht nur bekämpft, sondern beseitigt werden. Das bedeutet, dass Eis von Gehwegen entfernt werden muss, streuen reicht nicht mehr aus. An BVG-Haltestellen wurde mit dem neuen Gesetz der Winterdienst an die BSR übertragen. Hier hatte es mit dem Räumen durch Grundstückseigentümer schlechte Erfahrungen gegeben. Wer der Räumpflicht nicht nachkommt, kann vom Ordnungsamt mit einem Bußgeld zwischen 65 und 10 000 Euro belegt werden. Verunglückt ein Fußgänger auf einem nicht oder ungenügend geräumten Gehweg, kann er zivilrechtlich gegen den Grundstückseigentümer vorgehen. Mit Strafe müssen auch Grundstückseigner rechnen, die Streusalz zum Auftauen auf Gehwegen oder ihren Grundstücken einsetzen. Salz ist allein der BSR vorbehalten.
Verstöße gegen die Räumpflicht können beim Ordnungsamt gemeldet werden: 902 97 46 29.
Autor:Ralf Drescher aus Lichtenberg |
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