Vorladung der Polizei - was tun?
Wohl kaum eine Situation löst bei den meisten Menschen ein so unangenehmes Gefühl aus, wie eine Vorladung zur Polizei anlässlich einer Vernehmung als Beschuldigter. Automatisch stellt sich hier vielen Betroffenen die Frage, wie auf ein solches Schreiben korrekt reagiert werden soll. In diesem Zusammenhang erwecken die polizeilichen Formulare bei den meisten Mitbürgern den - allerdings unzutreffenden - Eindruck, dass man zum Erscheinen zu der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei verpflichtet sei und ein Nichterscheinen gegebenenfalls sogar Sanktionen nach sich ziehen könne. Dieser Eindruck ist unzutreffend. Es stellt einen rechtsstaatlichen Grundsatz dar, dass niemand verpflichtet ist, als Beschuldigter in einem Strafverfahren Angaben zur Sache zu machen. Auch zum Erscheinen vor der Polizei ist man als Beschuldigter nicht verpflichtet. Lediglich einer Ladung zur Vernehmung durch den Staatsanwalt ist Folge zu leisten.
Auch hier müssen dann keine Angaben zur Sache gemacht werden. Darüber hinaus kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass man sich als Beschuldigter mit dem Erscheinen bei der Polizei, insbesondere ohne vorherige Akteneinsicht, grundsätzlich keinen Gefallen tut. Rechtsanwältin Doreen Spieß empfiehlt Ihnen aus diesem Grund dringend, im Falle einer Vorladung zur Polizei zur Beschuldigtenvernehmung zunächst einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der dann in aller Regel Akteneinsicht beantragen und die Sach- und Rechtslage mit Ihnen besprechen wird, bevor - und sofern überhaupt - eine Einlassung gegenüber den Ermittlungsbehörden erfolgt.
Autor:PR-Redaktion aus Mitte |
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