Auch bei Druck von hinten: Abstand zum Vordermann muss stimmen
Egal was passiert, für einen zu geringen Abstand zum Vordermann gibt es selten eine Rechtfertigung. Das gilt auch, wenn ein Pkw-Fahrer in einer Kolonne fährt und ein nachfolgender Autofahrer dicht auffährt.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 25.02.2015, Az.: 3 Ss OWi 160/15). Die Richter bestätigten im verhandelten Fall, dass ein Autofahrer 320 Euro Strafe zahlen muss und einen Punkt im Flensburger Zentralregister bekommt.
Auf der Autobahn fuhr der Mann mit einer Geschwindigkeit von 116 Kilometern pro Stunde. Dabei betrug der Abstand zum Vordermann etwas mehr als 16 Meter. Vorgeschrieben wären in diesem Fall mindestens 58 Meter, der halbe Tacho. Der Autofahrer argumentierte, er sei in einer Fahrzeugkolonne gefahren und hätte wegen des Hintermanns den Abstand nicht vergrößern können. Die Richter waren von den Erklärungen des Mannes nicht überzeugt. Die Unterschreitung des Mindestabstands sei nur dann erlaubt, wenn der Vordermann abrupt abbremst oder er plötzlich die Fahrspur wechselt. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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