Klare Absprachen nötig: Immobilien-Kauf ohne Trauschein
Wenn Unverheiratete gemeinsam ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen wollen, müssen sie sich rechtlich mit vielen Fragen auseinandersetzen. Auch wenn die Vorstellung einer Trennung oder einer Verschuldung in dem Moment unrealistisch erscheint, sollte es für solche Fälle klare Vereinbarungen geben.
"Unverheiratete Paare sollten unbedingt schon in Friedenszeiten klären, wie sie in Kriegszeiten miteinander umgehen wollen", rät Ekkehard Enkelmann, Experte für Baufinanzierung beim Finanzdienstleister Dr. Klein.
Der Klärungsbedarf beginnt bereits bei der Frage, wem das Haus überhaupt gehören soll. "Beteiligen sich beide Partner an der Finanzierung, ist in der Regel ein gemeinsamer Erwerb die beste Lösung", sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. In diesem Fall stehen beide Partner im Grundbuch. Eine 50:50 Aufteilung ist dabei nicht zwingend nötig.
Sind beide Partner an der Immobilie beteiligt, stehen auch beiden Eigentumsrechte zu. Sie können das Haus bewohnen, mit einer Hypothek belasten und auch wieder verkaufen. Für den Fall einer Trennung sollten die Rechte an der Immobilie verbindlich in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden.
Alternativ können unverheiratete Partner eine Immobilie über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwerben. Deren Gründung kann laut Hüren direkt in der Kaufvertragsurkunde erfolgen. Im Gesellschaftsvertrag lassen sich mögliche Situationen wie Heirat, Trennung und Todesfall eindeutig regeln. Ebenso der Fall, dass ein Partner mehr zur Finanzierung beiträgt als der andere.
Anders liegen die Dinge, wenn ein Partner die Immobilie allein erwirbt. Steht nur ein Partner im Grundbuch, weil er beispielsweise allein das Eigenkapital dafür aufbringt, hat der andere keinerlei Rechte. Im schlimmsten Fall droht ihm der Rauswurf.
Der andere Partner kann sich aber durch Mietzahlungen indirekt an der Finanzierung beteiligen. "Das kann sich steuerlich lohnen, denn der Alleineigentümer kann dann die Schuldzinsen anteilig absetzen", erklärt Ekkehard Enkelmann. Der Mietzahler sollte sich in solchen Fällen aber eine angemessene Ausgleichszahlung für den Fall der Trennung zusichern lassen. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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