Kündigung wegen Eigenbedarf
Zunächst einmal muss die Kündigung fristgerecht sein. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Lebt der Mieter schon länger in der Wohnung, erhöht sich die Frist - bei bis zu acht Jahren auf sechs Monate, bei mehr als acht Jahren auf neun Monate.
Außerdem schützen in bestimmten Fällen sogenannte Sperrzeiten vor einer Kündigung. Wird etwa ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt und werden die Wohnungen an verschiedene Eigentümer verkauft, dürfen die neuen Eigentümer grundsätzlich drei Jahre lang keinen Eigenbedarf geltend machen, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Je nach Region kann sich diese Frist sogar auf bis zu zehn Jahre verlängern, wenn es dort an Wohnraum mangelt und ein entsprechender Beschluss der Landesregierung vorliegt. "Vor dem Erwerb einer Eigentumswohnung, in die man auch einziehen will, sollte man daher prüfen, ob es sich um einen Erstverkauf handelt und wie lange die Sperrfristen vor Ort sind", rät Happ.
Darüber hinaus gilt: "Im Gegensatz zum Wohnraummieter, der das Mietverhältnis grundlos ordentlich kündigen kann, muss der Vermieter von Wohnraum stets ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben und dieses berechtigte Interesse auch ausführlich begründen", sagt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover.
Der Vermieter darf nur für einen bestimmten Personenkreis Eigenbedarf anmelden. "Ein Vermieter darf seinem Mieter kündigen, wenn er die Räume für sich, seine Angehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt", erklärt Happ. Doch schon darüber, wer genau zu diesen Personen zählt, wird häufig gestritten. Für Ehepartner, Geschwister, Eltern, Kinder oder Enkel darf der Vermieter Eigenbedarf anmelden. Sind die genannten Kriterien für eine Eigenbedarfskündigung nicht erfüllt, ist diese unbegründet. Das ist unter Umständen etwa dann der Fall, wenn der Wohnbedarf des Vermieters überhöht ist. Wem eine Eigenbedarfskündigung ins Haus flattert, sollte daher nicht sofort aufgeben. Mieter können sich dagegen wehren, indem sie der Kündigung widersprechen und das auch begründen, erklärt Jürgens.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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