Spielturm darf bleiben: Klage eines Nachbarn abgewiesen
Ein Spielturm für Kinder darf an der Grenze zum Nachbargrundstück aufgestellt werden. Denn ein Spielturm gilt nicht als ein Gebäude.
In diesen Fällen von einem Gebäude nur dann die Rede sein, wenn es auch von einem Erwachsenen betreten werden kann, befand das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 U 190/13).
Das Gericht wies damit die Klage eines Eigentümers gegen seinen Nachbarn ab. Der Nachbar hatte an der Grundstücksgrenze für seine Enkel einen knapp zwei Meter hohen Spielturm aufgestellt. Der Kläger war der Auffassung, sein Nachbar hätte den für Gebäude gesetzlich vorgesehenen Abstand von zwei Metern einhalten müssen.
Das Gericht sah das anders: Der Turm wäre nur dann ein Gebäude, wenn der Eintritt eines Erwachsenen möglich wäre. Daher seien beispielsweise Hundehütten oder Kleintierställe keine Gebäude, frei stehende Taubenhäuser, Gewächshäuser, Ställe und Holzschuppen dagegen schon. Sie müssten daher die gesetzlich vorgegebenen Grenzabstände zum Nachbargrundstück einhalten.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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