Betriebsrat darf nicht darauf zugreifen
Im vorliegenden Fall ging es um einen Krankenpfleger, der in einem Unfallkrankenhaus Betriebsratsvorsitzender war. Um an Informationen für den Betriebsrat zu kommen, griff er auf das interne Personalinformationssystem zu. Das System verwaltet als elektronische Personalakte Arbeitnehmerdaten. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin den Ausschluss des Mannes aus dem Betriebsrat. Außerdem forderte er die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung.
Das Gericht stimmte dem Antrag zumindest teilweise zu - und schloss den Mann aus dem Betriebsrat aus. Sein Vorgehen sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten. Außerdem liege eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Betriebsrat vor.
Eine außerordentliche Kündigung rechtfertige das Vorgehen des Krankenpflegers aber nicht, so die Richter. Dieser habe schließlich nur zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit auf das Personalinformationssystem zugegriffen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 17 TaBV 1318/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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