Bis zu 3000 Euro steuerfrei
Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Inflationsausgleich-prämie von bis zu 3000 Euro gewähren. | Foto:  Pixabay/Pexels
  • Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Inflationsausgleich-prämie von bis zu 3000 Euro gewähren.
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Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei bis zu 3000 Euro gewähren. Mit der Inflationsausgleichsprämie (IAP) als Teil des dritten Entlastungspakets wird dies durch die Bundesregierung ermöglicht. ETL-Rechtsanwalt und Arbeitsrechtexperte Dr. Uwe P. Schlegel beantwortet dazu Fragen.

Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Bis dahin sind Zahlungen des Arbeitgebers auf die Prämie möglich, grundsätzlich steuer- und abgabenfrei. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Bei der IAP handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer IPA besteht grundsätzlich nicht.

Der Arbeitgeber kann sich dem Arbeitnehmer gegenüber zur Zahlung der Prämie arbeitsvertraglich verpflichten, muss aber nicht allen die IAP in gleicher Höhe zahlen. Lediglich im Rahmen des sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das anders. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung, bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie leisten darf oder leisten muss. So kann der Arbeitgeber insbesondere nach der Einkommenshöhe des jeweiligen Arbeitnehmers unterscheiden und nur Arbeitnehmern bis zu einem bestimmten Einkommen die Prämie gewähren, den anderen Arbeitnehmern hingegen nicht. Schwieriger wird das, wenn der Arbeitgeber nach Kriterien unterscheidet, die zwar grundsätzlich geeignet sein können, eine unterschiedliche Behandlung einzelner Arbeitnehmer zu rechtfertigen, so zum Beispiel eine Staffelung nach den durch den jeweiligen Arbeitnehmer erzielten Arbeitsergebnissen.

Schuldet der Arbeitgeber eine Gehaltsanpassung nach oben (etwa wegen einer den Arbeitgeber bindenden Tariflohnerhöhung), kann die IPA die Gehaltserhöhung nicht ersetzen. Eine vom Arbeitgeber nicht geschuldete Gehaltserhöhung kann natürlich durch die Zahlung einer IPA "faktisch" ersetzt werden. Es darf dann aber keinerlei Hinweise darauf geben, dass die Prämie (temporär) an die Stelle einer Gehaltserhöhung getreten ist. RR

Mehr zum Thema im Beitrag "Inflationsausgleichsprämie – 30 Fragen und 30 Antworten" auf https://bwurl.de/18uj.

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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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