Wissenswertes zum Arbeitskampf
Streikgelder müssen nicht versteuert werden

Die Gewerkschaften rufen wieder öfters zum Arbeitskampf auf. Ein Streik zur Durchsetzung von Forderungen wie Lohnerhöhungen oder Verbesserung von Arbeitsbedingungen ist rechtmäßig und stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar.

In diesem Zusammenhang sind auch keine Sanktionen des Arbeitgebers zu befürchten, sie wären nicht zulässig. Allerdings ruht der Arbeitsvertrag während eines Streiks und damit auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung. Um den Lohnausfall aufzufangen, zahlen die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Streikgeld.

Die Höhe ist unterschiedlich und hängt unter anderem vom monatlichen Mitgliedsbeitrag ab. Erich Nöll, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL): „Das Streikgeld ist insgesamt steuer- und sozialabgabenfrei, es handelt sich hierbei weder um steuer- beziehungsweise sozialversicherungspflichtiges Einkommen noch um eine Lohnersatzleistung wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Es braucht deshalb in der Einkommensteuererklärung im kommenden Jahr auch nicht angegeben zu werden. Auch der Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht sich nicht.“

Da Streikgelder nicht versteuert werden, können im Gegenzug allerdings auch keine Kosten, die im Zusammenhang mit einer Streikteilnahme stehen, von der Steuer abgesetzt werden. Das bedeutet, weder die Fahrkosten zum Streikort noch Verpflegungsmehraufwand können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Als Abzugsposten bleibt lediglich – wie in jedem Jahr – der jährliche Mitgliedsbeitrag. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung bleibt während des Streiks erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen anteilig für die Streiktage weg. Dadurch sinken die Rentenansprüche geringfügig, der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt regelmäßig erhalten. RR/BVL

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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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