Bescheinigung auf Nichtveranlagung
Sparer mit einem geringen Einkommen können eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten. Dies betrifft häufig Rentner, Studenten, Geringverdiener aber auch Kinder mit Kapitalerträgen. Liegt der Bank eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vor, zahlt sie an den Sparer alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug aus, erklärt der Bund der Steuerzahler. Dies gilt sogar dann, wenn der Sparerfreibetrag überschritten wurde. Seit Januar 2014 können Sparer mit einem Einkommen von jährlich bis zu 9191 Euro (8354 Euro steuerlicher Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, plus 36 Euro Sonderausgaben, plus Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro) eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten gilt der doppelte Betrag im Jahr. Der Anleger ist damit auch künftig von der Abgeltungsteuer befreit. Erzielt der Steuerzahler abgesehen von den Kapitalerträgen keine weiteren Einkünfte, können trotz Einführung der Abgeltungsteuer, 9191 Euro im Jahr an Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen steuerfrei eingenommen werden. Ein weiterer Vorteil der Bescheinigung ist, dass für den Zeitraum, in der die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt, auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Steuerzahlers nicht ändern.
Wer auch künftig nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt, weil seine jährlichen Einkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen, kann auch weiterhin eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Dort ist auch das hierfür amtlich vorgeschriebene Formular erhältlich ist. Es kann auch im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden.
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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