Der letzte Wille: Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament
Nicht immer reicht ein Testament, um sein Erbe zu regeln: Wer vor seinem Tod eine Gegenleistung vom Erben erwartet, sollte beim Notar einen verbindlichen Erbvertrag abschließen.
Der Vertrag kann auch Angehörige absichern: Eine Tante kann beispielsweise mit ihrem Neffen vereinbaren, dass er sie bis zu ihrem Tod pflegt, dafür räumt sie ihm ein Wohnrecht ein. Dieses Recht gilt auch wenn der Vertragspartner das Gebäude nicht erben solle.
"Ein Erbvertrag ist eine Kombination aus letztwilliger Verfügung und Vertrag", erklärt der Bonner Rechtsanwalt Andreas Frieser, Vorsitzender des Erbrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Mit einer letztwilligen Verfügung bestimmt derjenige, der etwas vererben will, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. "Man braucht eine letztwillige Verfügung immer dann, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will", ergänzt Kerstin Deutsch, Notarin in Burgkunstadt in Bayern.
Für die notarielle Beglaubigung muss mindestens derjenige, der vererben will, persönlich anwesend sein, erklärt Frieser. "Die andere Partei oder die anderen Parteien können sich auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen." Der Vertrag werde – wie jede amtlich verwahrte letztwillige Verfügung – im Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sagt Deutsch. Das sei gesetzlich vorgeschrieben und stelle sicher, dass das Dokument auf jeden Fall nach dem Tod des Erblassers gefunden wird.
Der Vertrag kann nach seinem Abschluss nicht einseitig gekündigt werden, es bedarf der Zustimmung beider Parteien. Wenn die Partner keine Rücktrittsmöglichkeit festgelegt haben, bleibt der Vertrag für den Erben auch bindend, nachdem der Erbfall eingetreten sei, erklärt Frieser. "Nur wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hat, kann er von dem Erbvertrag zurücktreten", sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. Dieser Rücktritt wiederum müsse ebenfalls notariell beurkundet und dem Vertragspartner zugestellt werden. Bei einem gegenseitigen Erbvertrag etwa von Eheleuten erlischt jedoch das Rücktrittsrecht mit dem Tod des Vertragspartners, der zuerst stirbt, erklärt Hüren. Will der Überlebende seine vertragsmäßige Verfügung aufheben, muss er das Erbe ausschlagen. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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