Kosten können Steuerlast mindern
"Die entscheidende Frage lautet, ob der Umzug aus beruflichen oder privaten Gründen erfolgt", erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Werbungskosten sind die Ausgaben zum Beispiel, wenn die Firma umzieht. Oder sich der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzt. "Das heißt, man muss durch den Umzug morgens und abends jeweils eine halbe Stunde oder mehr einsparen", erläutert Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg.
Belege sammeln sollten Umzugswillige nicht erst, wenn sie ihre neue Wohnung gefunden haben. "Viele wissen gar nicht, dass das Finanzamt bereits die Fahrtkosten während der Wohnungssuche anerkennt", sagt Wawro. Außerdem ließen sich unter anderem Ausgaben für den Transport des Hausrates, die Reparatur von Transportschäden sowie die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand absetzen.
"Wer darüber hinaus für eine Übergangszeit doppelt Miete zahlen muss, kann diese in der Regel für bis zu drei Monate steuerlich geltend machen", erklärt Lauscher. In manchen Fällen akzeptiere das Finanzamt auch einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Auch erkennt es Maklergebühren an, die für das Vermitteln einer Mietwohnung anfallen.
Auch die Umzugskosten selbst werden mit Belegen nachgewiesen. Einzige Ausnahme bilden die "sonstigen Umzugskosten". "Diese lassen sich auch im Rahmen von Pauschbeträgen geltend machen", erklärt Angela Mai vom Bund der Steuerzahler Brandenburg. Dazu gehören etwa Kosten für das Ab- und Aufbauen der Einbauküche und für Fahrten zu Behörden.
Wer bis Ende Juli 2013 umgezogen ist, könne als Lediger dafür pauschal 687 Euro geltend machen. Bei Verheirateten oder Alleinerziehenden sind es 1374 Euro. Für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört, lassen sich 303 Euro angeben. Für Umzüge nach dem 1. August erhöhen sich die Beträge auf 695 Euro für Ledige, auf 1390 Euro für Verheiratete oder Alleinerziehende sowie auf 306 Euro für weitere Bewohner. "Diese Pauschalen sind relativ großzügig kalkuliert und werden regelmäßig angepasst, so dass sich ein detaillierter Nachweis nur im Einzelfall lohnen dürfte", sagt Wolfgang Wawro.
Auch Menschen, die aus rein privaten Gründen umziehen, können das Finanzamt an den Kosten beteiligen. In diesem Fall werden diese jedoch nicht als Werbungskosten, sondern im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt. Der Fiskus erkennt hier pro Jahr 20 Prozent der Ausgaben, maximal 4000 Euro, an - direkt abgezogen von der Steuerschuld, erklärt Lauscher. Abzugsfähig seien Fahrt- und Arbeitskosten samt Mehrwertsteuer, aber keine Materialkosten. Erfordern gesundheitliche Gründe, ein Unfall oder eine Behinderung den Umzug, sind die Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar - soweit sie den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dafür will das Finanzamt allerdings ein ärztliches Attest sehen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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