Umschaltung darf nur einen Tag dauern
Scheitert die Überleitung aus Gründen, die der Kunde nicht verschuldet hat, muss ihn der alte Anbieter wieder versorgen, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen. Bis der Wechsel klappt, fällt zudem über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundgebühr an. Aus der Pflicht ist der Altprovider erst, wenn der Kunde selbst die Abschaltung des Anschlusses verlangt, den Vertrag beim neuen Anbieter widerrufen hat oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde.
Damit ein Wechsel möglichst reibungslos über die Bühne geht und Verbraucher ein Scheitern der Überleitung nicht versehentlich selbst provozieren, sollten sie einige Punkte beachten. So ist eine Kündigung beim alten Anbieter nur zum Ende der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich.
Die Kündigung sollte man nicht selbst übernehmen, sondern damit den neu gewählten Provider rechtzeitig beauftragen - etwa sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des alten Vertrages. Nicht selbst zu kündigen, ist besonders wichtig, wenn die Rufnummer mitgenommen werden soll. Auch damit kann der neue Versorger bei der Bestellung beauftragt werden.
Beim Ausfüllen des Auftragsformulars sollten Verbraucher penibel auf die korrekte Angabe der Daten achten. Name und Adresse müssen exakt den Angaben beim alten Anbieter entsprechen. Auch bei der oder den Rufnummern, die mitgenommen werden sollen, darf kein Zahlendreher passieren.
Scheitert der Wechsel trotz aller Vorkehrungen, sollten sich Betroffene nicht nur bei den Anbietern beschweren, sondern dies umgehend auch der Bundesnetzagentur über ein dafür vorgesehenes Beschwerdeformular mitteilen http://asurl.de/uj5.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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