Platz und Büromiete sparen
Steigende Büromieten verleiten zu einer Verkleinerung der Büroarbeitsplätze. Rechtliche Bestimmungen begrenzen die Platz-Preis-Optimierung. Man sollte meinen es reicht einen Schreibtisch, Bürostuhl, PC mit Bildschirm sowie ein Telefon zusammenzustellen und fertig ist der Büroarbeitsplatz. In einer Bürogemeinschaft von Selbstständigen darf es für eine Kostenersparnis gern äußerst kuschelig werden. Sobald es sich bei den Büro-Mitarbeitern um Angestellte handelt, müssen sich Arbeitgeber mit der Büroeinrichtung an rechtliche Vorgaben halten. Der Weg von EU-Rahmenrichtlinien zu klaren Maßangaben ist jedoch verzweigt.
Feuerwerk der Richtlinien
Die älteste Arbeitsschutzvorschrift der Welt ist die Sabbat-Ruhe des Judentums. Seitdem hat sich viel getan. In der EU schützen zahlreiche Gesetze die Gesundheit des Arbeitnehmers. Die Umsetzung ist in Normen und berufsgenossenschaftlichen Verordnungen konkretisiert.
Als Grundgesetz der Arbeitssicherheit wird die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG) bezeichnet. Demnach ist der Arbeitgeber „verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.“ Als eine Pflicht wird in der Richtlinie die Berücksichtigung des Faktors Mensch unter anderem bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen aufgeführt.
In Einzelrichtlinien werden die Vorgaben der Rahmenrichtlinie konkretisiert: Die Bildschirmrichtlinie (90/270/EWG) geht deutlich über die Definition eines Bildschirms hinaus: Die gewünschte Beschaffenheit von Tastatur, Bürostuhl, Schreibtisch und Arbeitsfläche sowie Platzbedarf und Beleuchtung sind ebenfalls beschrieben. Eine weitere Einzelrichtlinie ist die über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG). In dieser werden u.a. eine angemessene Beleuchtung und ausreichende Verkehrswege und freie Wege im Notfall gefordert. Für die konkrete Ausprägung lassen diese Richtlinien viel Raum für Interpretation.
Vorgaben mit Gestaltungsspielraum
In Normen werden die oben beschriebenen Richtlinien mit Details gefüllt. So beschreibt die Norm Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten im Teil 5 die Anforderungen an Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung (DIN EN ISO 9241-5:1999-08) die Grundsätze für Ergonomie am Arbeitsplatz in Bezug auf Büromöbel.
Im Teil 6 dieser Norm wird in Leitsätzen für die Arbeitsumgebung (ISO 9241-6:1999)
die Beleuchtung, der Schall und Lärm, die thermische Umgebung etc. für einen ergonomischen Arbeitsplatz festgelegt. Diese Normen sind so wertvoll, dass sie nur kostenpflichtig erhältlich sind.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) besagt lediglich, dass ausreichend Grundfläche, Höhe und Luftraum vorhanden sein müssen. Die Angabe von 8 qm je Beschäftigten wurde in einer Novellierung im Jahr 2004 gestrichen, um mehr Gestaltungsraum in der Praxis zu geben.
Es gibt noch weit mehr Normen und Verordnungen, z. B. für Bildschirm und Büromöbel wie Schreibtisch und Bürostuhl. Aber dazu mehr in einem anderen Beitrag. Für die Büroeinrichtung haben die aufgeführten Grundlagen eher empfehlenden Charakter. Eine klarere Orientierung für die Büroplanung bieten z. B. die Verordnungen der Berufsgenossenschaften.
Fläche nach Vorschrift
Spätestens in den Verordnungen der Berufsgenossenschaften werden die Anforderungen an einen Büroarbeitsplatz mit Zahlen festgelegt. Im Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft finden sich folgende Angaben für Ergonomie am Büroarbeitsplatz:
Arbeitsfläche: Mindestens 1600 (Breite) m x 800 mm (Tiefe). Für Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände sind entsprechende Stellflächen erforderlich.
Bewegungsfläche: Damit Beschäftigte verschiedene Körperhaltungen einnehmen und dynamisch sitzen können, soll die Mindestbewegungsfläche von 1,50 qm an jeder Stelle mindestens 1 m tief sein.
Funktionsfläche: Gemeint ist der Raumbedarf für z.B. Fenster, Türen, bewegliche Arbeitsmittel und Möbel. Diese sollen ungehindert und ohne Quetsch-, Scher- und Stoßstellen bewegt werden können.
Verkehrswege: Damit ist der Weg von der Bürotür zum Fenster oder zu einer anderen Durchgangstür gemeint. Die Breite ist abhängig von der Zahl der Nutzer der Wege (bis 5: 0,875 m; bis 20: 1 m; bis 200: 1,2 m; bis 300: 1,8 m, bis 400: 2,4 m). Sobald ein Verkehrsweg von mehr als einer Person genutzt wird, muss er als Fluchtweg geeignet sein. Zu den Nutzern gehören auch Gäste und Kunden.
Verbindungsgänge: Der Weg zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz kann auf 0,6 m verringert werden. Wege zum Fenster oder Heizkörper sollen mindestens 0,5 m breit sein.
Raumhöhe: Je größer die Grundfläche, desto größer muss die Lichte Höhe in Büroräumen sein: bis zu 50 qm: mind. 2,5 m; mehr als 50 qm: mind. 2,75 m; mehr als 100 qm: mind. 3 m; mehr als 2000 qm: mind. 3,25 m.
Die Planung der Büroeinrichtung ist somit eine ziemlich komplexe Angelegenheit. Professionelle Büroplaner haben Übung mit dieser höheren Mathematik.
Professionelle Büroplanung für die richtige Büroeinrichtung
Professionelle Büroplaner kennen sich mit den Vorschriften aus. Die neue Büroeinrichtung visualisieren sie in Planungsprogrammen maßstabsgerecht mit allen korrekten Flächen. Virtuell lassen sich die Büromöbel dann noch ganz leicht verschieben. Mehr Infos: www.hevis-Berlin.de oder 030 - 208 98 33 0.
Autor:Hevis Bürokonzept aus Weißensee |
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