Kosten für den Schornsteinfeger besser absetzbar
Die Arbeiten des Schornsteinfegers konnten schon seit langem als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur das Putzen, nicht das Messen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zählt nun der ganze Rechnungsbetrag.
Bei Aufwendungen für den Schornsteinfeger wurde bisher unterschieden zwischen Schornstein-Kehrarbeiten, Reparatur- und Wartungsarbeiten auf der einen Seite sowie Mess- und Überprüfungsarbeiten eines Schornsteinfegers und Feuerstättenschau auf der anderen Seite. Während die zu erst genannten Arbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt waren und bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden durften, blieben letztere Arbeiten unberücksichtigt. Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz zum Abzug gebracht werden können. Diese Neuregelung gilt auch rückwirkend in allen noch offenen Fällen.
Offen ist ein Steuerfall dann, wenn für das entsprechende Jahr noch kein Steuerbescheid ergangen ist oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, zum Beispiel weil gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde. Aus welchem Grund er erfolgte spielt dabei keine Rolle, weil bei einem Einspruch noch alle Punkte geändert werden können (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. November 2015, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003:007).
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1200 Euro pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Eine steuerliche Anerkennung erfolgt allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige die entstandenen Aufwendungen durch eine Rechnung belegen kann und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Eine Barzahlung wird nicht akzeptiert. rid
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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