Haftung bei Parkverstoß
Eine Behörde muss einen Fahrzeughalter anhören, ansonsten kann sie ihn nicht zur Zahlung der Kosten für einen Parkverstoß verpflichten. Dazu gehört der Hinweis, dass der Halter möglicherweise die Kosten des Verfahrens tragen muss, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen mitteilt (Az.: 44 OWi 71/13). In dem Fall erhielt die Halterin eines falsch geparkten Autos einen formal ungültigen Kostenbescheid, ihm fehlte der Hinweis, dass ihr die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt werden könnten.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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