Nach Parkrempler vor Ort bleiben

Bei kleinen Blechschäden muss in der Regel nicht die Polizei gerufen werden. Ist der Geschädigte nach einem kleinen Parkrempler aber nicht auffindbar, muss der Verursacher für mindestens eine halbe Stunde am Unfallort warten.

Taucht niemand auf, "dann schildere ich dies der Polizei, gebe das Kennzeichen des Geschädigten durch, fahre zur nächsten Dienststelle und lege meine Personalien vor", erklärt TÜV-Experte Hans-Ulrich Sander. Wer dies unterlässt, begeht eine Verkehrsunfallflucht.

Ist niemand verletzt, spricht man bis zu einer Schadenshöhe von rund 1000 Euro von einem Bagatellschaden. "Als Schädiger muss ich mich zu erkennen geben und auf den Geschädigten warten", sagt Sander. Einen Zettel mit Kontaktdaten zu hinterlassen, reiche nicht aus. Beide Parteien müssen Gelegenheit haben, persönlich ihre Kontakt- und Versicherungsdaten auszutauschen. Der nächste Schritt ist die Information der Versicherer. Hier muss der Verursacher seine Haftpflichtversicherung in Kenntnis setzen. "Der Geschädigte muss selbst an den gegnerischen Haftpflichtversicherer herantreten - von alleine passiert gar nichts", sagt Sander. In einem Fall ist es aber auch bei einem Bagatellschaden sinnvoll, die Polizei zu rufen: Nämlich dann, wenn Verursacher und Geschädigter an der Unfallstelle in Streit geraten.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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