Mieter müssen nicht immer streichen
Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten in der Wohnung, mit denen die Gebrauchsspuren, die während der Mietzeit entstehen, wieder beseitigt werden. Alles, was mit Tapete und Farbe bewältigt werden kann, gehöre dazu, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Ist eine solche Klausel im Mietervertrag vereinbart worden, müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.Mieter müssen dann Wände und Decken streichen. Sie müssen außerdem die Fenster und Türen von innen sowie die Heizkörper tünchen. Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören Arbeiten am Parkett und - wenn es nicht ausdrücklich vereinbart worden ist - auch Arbeiten am Teppichboden.
Doch bevor Mieter den Tapeziertisch aufstellen, sollten sie einen Blick in den Mietvertrag werfen und prüfen, ob die Klausel über die Schönheitsreparaturen auch gültig ist. Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbunds enthalten 75 Prozent aller Mietverträge unwirksame Klauseln.
Unwirksam ist eine Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) etwa, wenn Mieter immer beim Auszug renovieren oder die Tapete entfernen sollen (Az.: VIII ZR 152/05, VIII ZR 109/05). Denn würde man diese Klausel ungünstig für den Mieter interpretieren, würde dies Folgendes bedeuten: Zieht der Mieter nach nur einem halben Jahr aus, müsste er die Wohnung komplett renovieren.
Auch wenn die Schönheitsreparaturen an zu starre Fristen gebunden sind, muss der Mieter laut BGH nicht renovieren. Außerdem darf der Vertrag keine konkreten Vorgaben beinhalten, wie der Mieter renovieren muss. Wenn etwa festgelegt ist, welche Farben der Mieter während der Mietzeit einzusetzen hat, ist das immer unwirksam.
Sobald die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, muss der Mieter nicht renovieren. Hier muss geprüft werden, ob der Vermieter stattdessen Schönheitsreparaturen durchführen muss. Das kann auch schon für die Zeit während des Mietverhältnisses gelten.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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