Vor dem Aufräumen Fotos machen
Erst danach dürfen Betroffene mit dem Aufräumen beginnen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Beschädigte Gegenstände am Haus werden zum Schadensnachweis am besten aufbewahrt. Ist das nicht möglich, werden sie fotografiert oder gefilmt. Ist das Haus beschädigt, sollten die Nachbarn außerdem als Zeugen ein Protokoll anfertigen. Der Liste werden Einkaufsbelege der beschädigten Gegenstände beigelegt. Sind diese nicht mehr vorhanden, sollten Hausbesitzer das Protokoll aus dem Gedächtnis ergänzen. Hilfreich ist dann, zumindest den Anschaffungszeitpunkt und den ungefähren Neupreis anzugeben. Von den Papieren sollten Betroffene vor dem Absenden an die Versicherung eine Kopie für die eigenen Unterlagen machen.Bersten Scheiben durch Hagel oder im Wind, ist die Wohngebäudeversicherung zuständig - wobei Sturmschäden nach Angaben der Verbraucherzentrale erst ab Windstärke acht abgesichert sind. Für weitere Schäden - fällt etwa ein abgeknickter Baum auf das Hausdach oder gehen Gartenmöbel zu Bruch - kommt die Hausratversicherung auf. Eine Elementarschadensklausel in den Verträgen gleicht Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch oder Lawinen aus. Allerdings muss diese Vertragsoption gesondert abgeschlossen werden.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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