Unfallschutz gilt auch zur entfernteren Bushaltestelle
Allerdings ist es durchaus erlaubt, eine etwas weiter entfernt liegenden Bushaltestelle zu wählen, obwohl es eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort gibt (Sozialgerichts Heilbronn, Az.: S 13 U 4001/11 X).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war ein Mann zu einer mehr als einen Kilometer entfernten Bushaltestelle unterwegs. Auf dem Weg erlitt er einen Unfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Der Mann habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, hieß es zur Begründung.
Das Gericht verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger hätte zwar schneller von der näheren Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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