Paketannahme in der Nachbarschaft: Wie ist die Haftung geregelt?
Wer für Nachbarn von Paketdiensten Päckchen oder Pakete annimmt stellt sich mitunter die Frage, was passiert, wenn das Paket vom eigentlichen Empfänger nicht abgeholt oder durch eine Unachtsamkeit in meinem Haushalt beschädigt wird.
Ohne nachbarschaftliches Engagement wäre der Alltag oft schwieriger zu meistern. Dabei ergeben sich mitunter Tücken, die es bei der Nachbarschaftshilfe zu berücksichtigen gilt. Zum Beispiel bei der Paketannahme.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Paketdienste erlauben oft eine Zustellung bei Nachbarn als sogenannte Ersatzempfänger. Der eigentliche Paketempfänger muss jedoch vom Paketdienst mittels einer gut leserlichen Karte darüber informiert werden, bei welchem Nachbarn sich das Paket befindet. Der Ersatzempfänger ist nicht zu einer Mitteilung verpflichtet. Es empfiehlt sich jedoch, spätestens nach 14 Tagen beim Nachbarn zu klingeln oder einen Zettel mit einem entsprechenden Hinweis in den Briefkasten zu werfen. Passiert nichts und ist der Absender auf dem Paket ersichtlich, ist es ratsam, ihn über die Situation zu informieren. Eine Pflicht, das Paket zurückzuschicken, besteht für den Ersatzempfänger nicht.
Wer das Paket entgegennimmt, macht dies zwar aus Gefälligkeit, nach neuer Rechtsprechung des obersten Gerichts (BGH, Urteil vom 26. April 2016, Az. VI ZR 467/15) haftet der Ersatzempfänger jedoch grundsätzlich auch für einfache Fahrlässigkeit. Darauf weist Tatjana Halm, Referatsleiterin Markt und Recht der Verbraucherzentrale Bayern hin. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn er fälschlicherweise das Paket nicht dem Adressaten, sondern einem Fremden aushändigt. Der Ersatzempfänger ist also gut beraten, wenn er sich immer den Benachrichtigungsschein und, wenn er den Adressaten nicht kennt, sicherheitshalber auch den Ausweis zeigen lässt.
Vorsicht ist auch geboten, wenn die Verpackung bei Anlieferung bereits beschädigt ist. "In diesem Fall sollte der Empfänger die Annahme verweigern, sich vom Zusteller die Beschädigung schriftlich vermerken lassen oder einen Zeugen hinzuziehen", rät Tatjana Halm. rid
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.