Irrtum geht zulasten des Arbeitgebers
Verrechnet sich der Arbeitgeber bei der Befristung und sie dauert aus Versehen länger als gesetzlich erlaubt, geht das zu seinen Lasten. Der Arbeitnehmer muss unbefristet eingestellt werden. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelstag hin.
Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 237/12). In dem verhandelten Fall war die Klägerin beim Arbeitgeber für zwei Jahre und einen Tag beschäftigt. Laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung ohne Sachgrund aber maximal für eine Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig. Die Klägerin ging deshalb davon aus, dass ihr Vertrag unbefristet fortbesteht.
Der Arbeitgeber versuchte, den Vertrag anzufechten. Ohne Erfolg: Es liege ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, entschieden die Richter. Der zulässige Befristungszeitraum sei um einen Tag überschritten worden. Der Rechenfehler sei kein Grund, der ausreiche, um den Arbeitsvertrag anzufechten.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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