Radfahrer scheitert vor Gericht: StVO auf dem Tempelhofer Feld nicht anwendbar

Nach einem Zusammenstoß mit einem Kettcar wollte ein Radfahrer Schmerzensgeld erstreiten. | Foto: HDK
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Tempelhof. Im März 2015 gab es auf dem Tempelhofer Feld, auf der fast 15 Meter breiten Außenbahn um die ehemaligen Start- und Landebahnen einen schweren Unfall. Ein Radfahrer kollidierte mit einem Kettcar und brach sich Ellenbogen und Mittelhandknochen.

Auf der Außenbahn war seinerzeit gerade eine Gruppe Kettcarfahrer im Alter von acht bis 14 Jahren unterwegs. Der Radler kam von hinten und wollte – nach eigener Aussage mit fünf bis sieben Metern Abstand – die Gruppe rechts überholen, als plötzlich ein Kettcar ausgeschert sei. Beim Zusammenprall flog der Radfahrer über den Lenker und zog sich dabei die schweren Verletzungen zu. Dafür wollte er von dem Stadtteilzentrum, mit dessen Betreuer die Kinder unterwegs waren, ein vier- bis fünfstelliges Schmerzensgeld sowie die gerichtsfeste Feststellung, dass das Stadtteilzentrum als Arbeitgeber des Betreuers für eventuelle Folgekosten aufkommen müsse.

Das Berliner Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, aber der Radfahrer ging in Berufung – und behauptete nun auch noch, dass der Betreuer hinten rechts auf dem am Unfall beteiligten, von einem Kind gelenkten Kettcar saß, ihn bemerkte und trotzdem das Kommando zum Ausscheren gegeben habe. Der Betreuer stellte den Fall freilich etwas anders dar. Damit stand Aussage gegen Aussage und der genaue Unfallhergang ließ sich nicht mehr klären. Daraufhin hat auch das Kammergericht die Klage abgewiesen. In dem Ende September bekannt gewordenen Urteil wird unter anderem festgestellt, dass sich Kettcars zwar auf einer regulären Straße innerorts wie Fußgänger bewegen, also rechts halten müssen. Aber das Tempelhofer Feld sei eben keine solche Straße für fließenden Verkehr, sondern ein Freizeitgelände, auf dem von der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich die Grundregel, Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme walten zu lassen, gelte. Und dieses Prinzip sah das Gericht vom Betreuer nicht verletzt. Eine weitere Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. HDK

Autor:

Horst-Dieter Keitel aus Tempelhof

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