Tipps zum Umgang mit dem Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher darf nicht alles pfänden. Wichtig ist, dass der Schuldner ein P-Konto hat. | Foto: Kai Remmers/dpa/mag
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Egal, ob überzogenes Konto oder eine noch nicht bezahlte Rechnung - Schulden haben viele Menschen. Problematisch wird es allerdings, wenn man seine Schulden nicht mehr abbezahlen kann. Droht die Pfändung, sollten Betroffene ihre Rechte kennen.

Grundsätzlich läuft eine Pfändung folgendermaßen ab: Zunächst besteht eine Forderung des Gläubigers. Ihm steht noch Geld zu. Der Schuldner kann aber nicht bezahlen. Bevor der Gläubiger das Eigentum des Schuldners pfänden darf, um sein Geld zu bekommen, muss er einen Titel haben. "Meistens bekommt er diesen Titel von einem Gericht, aber auch eine notarielle Urkunde oder die Entscheidung einer Behörde kann ein Titel sein", sagt Bernd Jaquemoth von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.Dieser Titel muss dem Schuldner zugestellt werden. Erst dann kann eine Vollstreckung erfolgen. Vollstreckt wird vom Gericht, wenn es sich um eine Forderungspfändung handelt, oder vom Gerichtsvollzieher, wenn es um eine Sachpfändung geht. Unbewegliches Vermögen, zum Beispiel Grundstücke, werden zwangsversteigert, zwangsverwaltet oder mit einer Zwangshypothek belegt.

Grundsätzlich ist zwar alles pfändbar, aber es gibt einen gesetzlichen Schutz, was nicht gepfändet werden darf. Beim Arbeitseinkommen beträgt der unterste unpfändbare Betrag für einen Alleinstehenden 1028,89 Euro. Für einen Familienvater mit drei leiblichen Kindern beträgt der unpfändbare Betrag 2063 Euro.

Wichtig ist, dass der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto hat, ein sogenanntes P-Konto. "Das P-Konto ist die einzige Möglichkeit für den Schuldner, sein Konto zu schützen", sagt Claudia Kurzbuch von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. "Auf einem normalen Girokonto sind sonst auch Sozialleistungen, Lohn, Rente, Kindergeld oder Arbeitslosengeld vor einer Pfändung nicht sicher."

Kommt der Gerichtsvollzieher, handelt es sich um eine Sachpfändung. Gegenstände des Schuldners sollen verwertet werden, um damit die Schulden beim Gläubiger zu tilgen. Die Pfändung erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Gegenstände mitnimmt oder sie mit einem Pfandsiegel versieht, dem sogenannten Kuckuck.

Wenn die Forderungen des Gläubigers nicht erfüllt werden, wird er eine eidesstattliche Versicherung vom Schuldner fordern. "Bei einer eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner jede Art von Vermögen angeben, das er hat", erklärt Christine Elias von der Schuldnerberatung der Caritas in Bremen. Eine eidesstattliche Versicherung sollte immer vollständig und richtig sein, sonst droht dem Schuldner möglicherweise eine Freiheitsstrafe.

Literatur: Bernd Jaquemoth: "Wenn die Pfändung droht", Bezug über Verbraucherzentrale NRW, 0211 380 95 55, www.vz-ratgeber.de.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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