Nicht einfach aufstehen und gehen
Da hilft es auch nicht, mit den Fingern auf die Tischplatte zu trommeln. Das Grummeln in der Magengegend lässt sich nicht mehr übertönen. In dieser Situation sollten Restaurantgäste aber nicht einfach aufstehen und gehen, selbst wenn ihr Essen schon eine beachtliche Zeit auf sich warten lässt. Denn sie müssen zunächst eine Nachfrist setzen. Wenn die Zeit abgelaufen und das Essen immer noch nicht da ist, dürfen sie gehen - und müssen nur die schon verzehrten Speisen und Getränke bezahlen.In einem Durchschnittsrestaurant sei für ein Durchschnittsgericht eine Wartezeit von bis zu einer halben Stunde hinnehmbar, sagt Julius Wagner vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) in Berlin. Danach könne man über Preisminderung nachdenken. Gängiger Rechtsprechung folgend sind 30 Prozent angemessen. Ist das Steak zu blutig oder die Suppe versalzen, muss der Gast dem Koch die Gelegenheit zum Nachbessern geben. Einfach das Restaurant zu verlassen ohne zu zahlen, geht nicht. Das ist nur bei drastischen Mängeln wie Porzellansplittern im Essen oder einer Schnecke im Salat angebracht. Der Betroffene sollte allerdings seine Adresse hinterlassen. "Sonst setzen Sie sich möglicherweise dem Vorwurf des Betrugs aus, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt", sagt Edda Castelló, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg.
Als Grund für eine Reklamation reicht ein "Schmeckt nicht so toll" nicht aus. Diese Fälle sind grundsätzlich kompliziert, da es keine genaue Richtlinie gibt. Wer ein Essen in einer Gaststätte bestellt, geht juristisch betrachtet zwar eine Mischung aus mehreren Verträgen ein. Vieles aber wird per Gewohnheitsrecht geregelt.
Ist am Ende des verunglückten Restaurantbesuch dann noch der Mantel weg, ist das Ärger perfekt - oder doch nicht? Denn die Tafel mit dem Satz "Wir haften nicht für die Garderobe" gilt nur, wenn der Gast seinen Mantel von seinem Platz aus auch im Auge behalten konnte.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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