Schwarzarbeit im Haushalt ist riskant

Die Putzfrau sollte nicht schwarz beschäftigt werden. Das kann bei einem Unfall für den Auftraggeber unangenehme Folgen haben. | Foto: Kai Remmers/dpa/mag
  • Die Putzfrau sollte nicht schwarz beschäftigt werden. Das kann bei einem Unfall für den Auftraggeber unangenehme Folgen haben.
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Putzfrauen arbeiten oft schwarz in Privatwohnungen. Viele Menschen beauftragen Fensterputzer, Handwerker und andere Dienstleister ohne Rechnung. Doch Schwarzarbeit birgt Risiken, auch im Privathaushalt.

Die grundsätzliche Frage: Wird eine Tätigkeit als Gefälligkeit geleistet oder ist jemand weisungsgebunden beschäftigt? Wenn der Babysitter regelmäßig kommt und für seine Leistung Geld erhält, sollte er angemeldet werden, findet Martin Schafhausen. Er ist Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und Rechtsanwalt in Frankfurt. "Andernfalls ist das rechtlich nicht in Ordnung."Auftraggeber können im Zweifel große Probleme bekommen, etwa bei einem Unfall. Wenn die Putzfrau beim Gardinenaufhängen von der Leiter fällt und sich das Bein bricht, ist sie zwar über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, erklärt Michael Quabach von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. "Die Kosten kann sich die gesetzliche Unfallversicherung im Falle von Schwarzarbeit aber vom Auftraggeber zurückholen."

Außerdem werde die Versicherung die ausgefallenen Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen, sobald die Schwarzarbeit auffliege. Darüber hinaus werde ein Bußgeld fällig. Anders bei einem Handwerker: Der sei als Selbstständiger allein für seine Unfallkosten zuständig, erklärt Martin Schafhausen.

Auch mit der Versicherung kann es im Fall einer illegal beschäftigten Putzfrau Schwierigkeiten geben. Mache die Hilfe im Haushalt etwas kaputt, springe deren private Haftpflicht nicht automatisch ein, sagt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Schließlich handele es sich um einen Schaden, der während der Arbeit entstanden sei. Auch die Versicherung des Auftraggebers werde sich weigern, bei einer schwarz beschäftigten Haushaltshilfe die Kosten zu übernehmen.

Die Putzfrau ist außerdem nicht verpflichtet, einen Schaden zu bezahlen. "Wenn sie Arbeitnehmerin ist, haftet sie normalerweise nicht", sagt Rechtsanwalt Schafhausen. Als Arbeitnehmerin gelte sie, wenn sie beispielsweise regelmäßig zu vereinbarten Zeiten im Haus arbeite, Anweisungen von ihrem Auftraggeber erhalte und die Putzmittel gestellt bekomme - egal, ob als Schwarzarbeiterin oder nicht. "Ausnahme ist die vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder grobe Fahrlässigkeit, dann kann es sein, dass man den Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zumindest teilt."

Werden Babysitter oder Putzfrauen regelmäßig beschäftigt, sollten sie über das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Haushaltshilfe nicht mehr als 400 Euro pro Monat erhält. Dann zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung als für höher verdienende Angestellte. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist darin enthalten.

Weitere Informationen unter www.minijob-zentrale.de.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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