Umtausch von Weihnachtsgeschenken im Handel

Nach Weihnachten tragen viele Verbraucher ihre Geschenke wieder in die Geschäfte - einen Anspruch auf Umtausch gibt es aber nicht. | Foto: Kai Remmers/dpa/mag
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Wer sich beim Einkauf einer Ware nicht ganz sicher ist, erkundigt sich am besten gleich nach den Umtauschkonditionen. Denn rein rechtlich ist der Handel zu einer Rücknahme nicht verpflichtet.

Weil die meisten Geschäfte aber zufriedene Kunden wollen, verhalten sie sich kulant und tauschen die Ware um. Das Gesetzbuch sieht es wie folgt: "Gekauft ist gekauft", sagt Michael Timme, Professor für Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Fachhochschule Aachen. Der Kauf sei ein Vertrag, den beide Seiten einhalten müssen. Das gilt auch bei Nichtgefallen der Ware.Tatsächlich gehört der Umtausch im Handel aber zum Alltag. Sobald ein Produkt wegen falscher Größe, Farbe oder Muster wieder zurück den Laden kommt, erhält der Kunde normalerweise Ersatz. Manche Händler erstatten den Warenwert auch in Geld oder als Gutschein. Diese Entscheidung liegt aber ganz allein bei ihnen. Aus hygienischen Gründen ist in der Regel allerdings der Umtausch von Wäsche, Dessous, Kosmetik ausgeschlossen. Ähnliches gilt für Sonder- oder Ausverkaufsware.

Eine andere Sache ist es, wenn das Produkt einen Mangel hat oder defekt ist. Dann habe der Käufer grundsätzlich ein Umtauschrecht, erläutert Timme. Das gilt auch bei verbilligter Ware, sofern der Händler nicht auf den "Schönheitsfehler" hingewiesen hat. Der Kunde könne wählen, ob das defekte Gerät ausgetauscht oder in Reparatur geschickt wird. Geld zurück sei laut Bürgerlichem Gesetzbuch aber zunächst nicht vorgesehen. Erst nach zwei Reparatur-Fehlschlägen muss Bares fließen. Die Mängel-Regelung gilt generell sechs Monate.

Weil jeder Händler es mit dem Umtausch anders hält, rät Gabriele Zeugner von der Verbraucherzentrale Bremen: Die Bedingungen auf den Kassenbon zu schreiben und vom Händler bestätigen lassen. Räumt der Händler den Umtausch ein, sollten Frist und Form notiert werden - also ob Ware, Bares oder Gutschein. Hilfreich ist es zudem, die Originalverpackung aufzuheben.

Spezielles Recht gilt übrigens für Einkäufe im Internet: Dort gilt ein Widerrufsrecht von generell 14 Tagen - allerdings nur bei professionellen Händlern. Geschäfte zwischen Privatleuten, wie sie etwa bei Ebay ablaufen, sind ausgenommen. In diesem Fall muss jeder mit dem glücklich werden, was er gekauft hat.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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