Vorher Rückforderungsrecht vereinbaren
Zwar kann es sich rechnen, eine Wohnung oder ein Haus schon zu Lebzeiten zu verschenken, da man sich so die Erbschaftssteuer spart. Allerdings sollten die Eigentümer sich auch für unvorhergesehene Ereignisse wappnen, heißt es in dem Ratgeberbuch "Immobilien vererben und verschenken". Wenn etwa der Ehemann das Haus seiner Ehefrau schenkt, diese aber vor ihm stirbt, fällt das Haus wieder an ihn. Er müsste dann jedoch in der Regel Erbschaftssteuer zahlen - also genau das tun, wovor er seine Frau durch die ursprüngliche Schenkung schützen wollte.
Literatur: Berhard F. Klinger, Johannes Schulte: "Immobilien schenken und vererben", Verlag C. H. Beck, 2014, 250 Seiten, 13,90 Euro.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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