VERKEHRSRECHT
Auf dem rechten Weg - Wo Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr fahren dürfen

Fahrradstraßen machen den Radverkehr sicherer und komfortabler. Die Nutzungsvorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich geregelt. | Foto: David Koßmann/www.pd-f.de
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  • Fahrradstraßen machen den Radverkehr sicherer und komfortabler. Die Nutzungsvorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich geregelt.
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Fahrräder sind Fahrzeuge und Radfahrer deren Fahrzeugführer, mit allen daraus hervorgehenden Rechten und Pflichten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält spezielle Vorschriften für Radfahrer, die jeder Verkehrsteilnehmer kennen und befolgen muss.

Fahrräder gehören wie alle anderen Fahrzeuge auf die Straße und Fußgänger auf den Gehweg. Doch für diese an sich klare Regel gibt es zahlreiche Ausnahmen. "Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern die Gehwege benutzen", regelt die StVO §2 (5). Alle, die älter sind, dürfen den Gehweg nur zu Fuß benutzen, müssen also vom Fahrrad absteigen. Erwachsene dürfen aber auf ihrem Fahrrad im Schritttempo (etwa vier bis sieben Kilometer pro Stunde) radelnde Kinder begleiten. Auch mit Rollern oder Inlineskatern muss der Gehweg benutzt werden. Weitere Ausnahmen werden ausgeschildert.

Mehr als ein Gehweg

Gehwege müssen nicht generell ausgeschildert werden. Das Gebotsschild "Gehweg" (Zeichen 239) kommt immer dann zum Einsatz, wenn die Verkehrssituation nicht eindeutig ist. Es kann auch durch das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) ergänzt werden. Den Radfahrern ist in diesem Fall die Benutzung des Gehwegs, im Schritttempo und unter dem Gebot der Rücksichtnahme, freigestellt. Diese Verkehrszeichenkombination kommt oft bei Fußgängerzonen (mit Zeichen 242.1) zum Einsatz.

Oft wird das Gebotsschild für Geh- und Radweg kombiniert. Das Zeichen 241 schreibt die Benutzung des "Getrennten Rad- und Gehweges" vor, eine senkrechte Linie trennt die Piktogramme Fahrrad und Fußgänger. Das Zeichen 240 mit waagerechter Linie zwischen beiden Piktogrammen schreibt die Benutzung des "Gemeinsamen Geh- und Radweges" vor. Radfahrer haben hier keinen Vorrang und müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen, dazu gehört neben einer angemessenen Geschwindigkeit auch der Sicherheitsabstand. Dass Fußgänger dabei ausschließlich links überholt werden, sollte selbstverständlich sein.

Auf dem klassischen "Radweg" (Zeichen 237) gilt für Radfahrer ab dem elften Lebensjahr, ebenso auf wie mit Zeichen 240 und Zeichen 241 gekennzeichneten Wegen, eine Benutzungspflicht. Beim Überholen darf dann weder auf die Straße noch auf den Gehweg ausgewichen werden! Befindet sich auf dem Radweg eine Baustelle ohne alternative Verkehrswegeleitung, muss der Radfahrer auf den Gehweg ausweichen und vom Rad absteigen. Ist die Benutzung des Radweges nicht durch ein Gebotsschild geregelt, dürfen Radfahrer auch auf die Straße ausweichen. Streng genommen gilt auf Radwegen eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, Sprinter sollten sich also zügeln und motorisierte Fahrzeuge die (auch theoretisch) schneller unterwegs sind, müssen die Straße benutzen.

Eine weitere Besonderheit bringen Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) mit sich. Hier haben Radfahrer Vorrang und alle anderen Fahrzeuge haben sich unterzuordnen. Für alle gilt 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit. Die übliche Aufteilung in Fahrbahn und Gehwege bleibt erhalten. Die Straße querende Fußgänger muss ein Radfahrer aber auch hier mit Rücksicht begegnen.

Das Rechtsfahrgebot

Radwege sind nur in Blickrichtung des Verkehrsschildes freigegeben. Wie auf den Straßen gilt auch auf Radwegen aller Art das Rechtsfahrgebot, sofern nicht ein Gebotsschild (Zeichen 237) für die linke Fahrtrichtung aufgestellt ist. "Wenn ein solcher linker Radweg eingerichtet ist, rechts aber keiner, müssen sie sogar links fahren", erklärt der Allgemeiner Deutsche Fahrrad-Club (ADFC). Die Zusatzzeichen "Radverkehr frei" oder "Radfahrer im Gegenverkehr" (Zeichen 1000-33) erlauben das Fahren auf dem linksseitigen Radweg explizit. Verpflichtet ist die Benutzung des linken Radweges nur, wenn das Gebotsschild (Zeichen 237), in Einzelfällen ergänzt mit dem Zusatzzeichen "Beide Richtungen" (Zeichen 1000-31) zum Einsatz kommt. Nutzt ein Radfahrer verbotswidrig den linken Radweg, bleibt das Vorfahrtsrecht gegenüber Kraftfahrzeugen aus Ausfahrten und Nebenstraßen jedoch gewahrt.

Nur das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" unter "Verbot der Einfahrt" (Zeichen 267) erlaubt Radfahrern das Benutzen von ausgeschilderten Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung. Ansonsten gilt das Einfahrverbot ebenso für Radfahrer. Auch hier liegt die Betonung auf Straße, die Benutzung der säumenden Gehwege ist Radfahrern in jedem Fall untersagt.

Bleibt für den Radfahrer noch die Straße, sofern ein Verkehrszeichen die Nutzung nicht ausschließt. Hier muss sich der Radler dem fließenden Verkehr unterordnen. Insbesondere auf Hauptverkehrsstraßen werden häufig Schutzstreifen für Radfahrer mit einer unterbrochenen Linie abgeteilt und mit Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet. Die Nutzung ist nur mit dem Gebotsschild (Zeichen 237) vorgeschrieben. Da ein parallel verlaufender Gehweg jedoch als Option ausfällt, bleibt dem Verkehrsteilnehmer meist keine Wahl. FL

Lesen Sie zu diesem Thema bitte auch unseren Beitrag "Radfahren auf Risiko: Welche Regeln im öffentlichen Straßenverkehr zu beachten sind".

Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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