Zustellung auch während des Urlaubs
Arbeitnehmer stellen am besten auch im Urlaub sicher, dass jemand regelmäßig ihre Post durchsieht. Flattert ihnen in dieser Zeit eine Kündigung in den Briefkasten, gilt das Schreiben als zugegangen.Ob der Mitarbeiter das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich. Die dreiwöchige Frist, innerhalb der eine Kündigungsschutzklage zulässig ist, beginnt trotzdem. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klargestellt (Az.: 2 AZR 224/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie-...