Fällen ist jetzt nicht mehr erlaubt
Vom 1. März bis 30. September gilt das Sommerrodungsverbot

Solche großflächige Rodungen erlaubt der Gesetzgeber nur im Winter, nicht in der Vegetationsphase. | Foto: Berit Müller
  • Solche großflächige Rodungen erlaubt der Gesetzgeber nur im Winter, nicht in der Vegetationsphase.
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Aus aktuellem Anlass weist das Bezirksamt darauf hin, dass seit dem 1. März und bis Ende September das sogenannte Sommerrodungsverbot herrscht. Es gilt nicht nur für geschützte Bäume, sondern grundsätzlich für Gehölze.

Auch Arten und Bestände, die nicht der Berliner Baumschutzverordnung unterliegen, dürfen im genannten Zeitraum nicht abgeholzt werden, erklärt der fürs Umwelt- und Grünflächenamt zuständige Stadtrat Martin Schaefer (CDU): „Bäume und Sträucher bieten einen wichtigen Lebensraum für viele Tierarten. Daher gilt es, besonders sensibel mit dem Thema umzugehen.“

Gesetzlich gelten hohe Auflagen, damit der Schutz gerade in der Vegetationsperiode garantiert ist. Wer ein Bauvorhaben plant, dem Bäume weichen müssten, sollte deshalb rechtzeitig das Lichtenberger Umweltamt informieren, rät der Stadtrat. So ließen sich Bauverzögerungen aus Arten- oder Naturschutzgründen vermeiden.

Nach Paragraph 39 des Berliner Naturschutzgesetzes ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September generell verboten, Bäume, Hecken, „lebende Zäune“, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder komplett zu entfernen.

Hohe Strafen drohen

Erlaubt sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, vor allem, wenn sie dazu dienen, die Pflanzen gesund zu erhalten. Ausnahmen vom saisonalen Rodungsverbot gibt es nur für behördlich angeordnete Maßnahmen und für solche, die im öffentlichen Interesse und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit machbar sind – etwa, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist.

Lediglich auf Antrag kann die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Befreiung vom Verbot erteilen. Wer ohne Erlaubnis dennoch Bäume fällt, muss mit einer Strafe rechnen. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden können. Die tatsächliche Höhe liegt allerdings im Ermessen der einzelnen Bundesländer. Eine Strafe für das Fällen ohne Genehmigung kann auch Schadenersatz sein.

Mehr Infos zu Baumschutz und Baumfällungen stehen unter https://bwurl.de/14tr .

Autor:

Berit Müller aus Lichtenberg

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